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Preisliste Ästhetik-Praxis: Pflichten, Aufbau & Darstellung

Ohne klare Preisliste verlieren Sie Patienten, bevor sie fragen – und riskieren Abmahnungen, wenn die Angaben fehlen.

·8 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
  • Kosmetik: Gesamtpreis mit Umsatzsteuer Pflicht. Ärztlich: GOÄ-Orientierung plus individuelle Kostenaufstellung.
  • Ästhetische Leistungen ohne Indikation sind meist umsatzsteuerpflichtig, therapeutische Leistungen steuerfrei.
  • Zeigen Sie die Liste dort, wo Patienten entscheiden: Praxis, Website, App – mit klarem Aufbau und Hinweisen.

Eine Preisliste in der Ästhetik-Praxis ist Pflicht und Verkaufsinstrument zugleich. Für kosmetische Leistungen verlangt die Preisangabenverordnung klare Gesamtpreise. Für ärztliche Leistungen setzt die GOÄ den Rahmen. Patienten erwarten in beiden Fällen Transparenz, bevor sie sich entscheiden. Dieser Beitrag erklärt, welche Regeln für welche Leistung gelten, wie Sie die Liste aufbauen und wie Sie sie darstellen – ohne in einen Preiskampf zu geraten.

Zwei Arten von Leistungen, zwei Regelwerke

Der wichtigste Schritt: Trennen Sie Ihre Leistungen in zwei Gruppen.

LeistungsartBeispieleRegelwerkPreisangabe
Kosmetisch, nicht-ärztlichKosmetikbehandlung, Pflegeprodukte, Wellness, Haarentfernung im StudioPreisangabenverordnung, VerbraucherrechtGesamtpreis mit Umsatzsteuer, verbindlich
ÄrztlichInjektionen, Laser durch Arzt, operative Eingriffe, IGeLGOÄ, Berufsordnung, HeilmittelwerbegesetzOrientierung, individuelle Kostenaufstellung vor Behandlung

Für kosmetische Leistungen gilt: Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, muss Gesamtpreise angeben – alle Bestandteile und Umsatzsteuer inklusive. Ein Preis „zuzüglich Material" oder „ab 99 Euro" ohne Erläuterung verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Das kann abgemahnt werden.

Für ärztliche Leistungen gilt: Das Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Höhe hängt von den abgerechneten Ziffern, dem Steigerungsfaktor und dem Aufwand ab. Ein fester Preis ist deshalb nur bedingt möglich. Abweichungen von der GOÄ erfordern eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.

Die Pflicht zur Kosteninformation bei ärztlichen Leistungen

Ärzte müssen Patienten vor einer Behandlung, deren Kosten nicht die Krankenkasse übernimmt, über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Das ist keine Preisliste, sondern eine individuelle Kostenaufstellung. Sie ergänzt die Preisliste, ersetzt sie aber nicht.

In der Praxis bedeutet das: Die Preisliste gibt eine Orientierung. Das Beratungsgespräch liefert die konkrete Zahl. Die schriftliche Kostenaufstellung wird vor dem Termin übergeben. Wer diese drei Schritte einhält, hat Preiskommunikation und Aufklärung sauber getrennt.

Umsatzsteuer: Der häufigste Fehler

Ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sind meist umsatzsteuerpflichtig, weil ihnen der therapeutische Zweck fehlt. Medizinisch indizierte Leistungen sind umsatzsteuerfrei. In einer Ästhetik-Praxis kommen beide Fälle vor – manchmal bei derselben Behandlungsart.

Für die Preisliste heißt das: Bei kosmetischen und ästhetischen Leistungen gehört die Umsatzsteuer in den ausgewiesenen Preis. Bei Leistungen, deren Einordnung vom Einzelfall abhängt, sollte die Liste den Hinweis enthalten, dass die endgültige Berechnung in der Kostenaufstellung erfolgt. Die Abgrenzung im Einzelfall gehört zum Steuerberater. Die Preisliste sollte ihm vor der Veröffentlichung vorliegen.

Aufbau einer verständlichen Preisliste

Patienten lesen Preislisten, um zwei Fragen zu beantworten: Was kostet das, was ich möchte? Was ist darin enthalten? Eine gute Liste beantwortet beides auf einen Blick.

So bauen Sie die Liste auf:

  1. Gliederung nach Behandlungsbereichen – etwa Gesicht, Körper, Haut, Zähne, statt nach internen Abrechnungsziffern.
  2. Pro Leistung eine kurze Beschreibung – Dauer und Leistungsumfang, etwa Beratung, Behandlung, Nachkontrolle.
  3. Bei kosmetischen Leistungen der Gesamtpreis mit Umsatzsteuer – bei ärztlichen Leistungen eine Preisspanne oder ein Ab-Preis mit Hinweis auf die GOÄ-Abrechnung.
  4. Pakete und Serien mit Gesamtpreis – Anzahl der Sitzungen, Laufzeit und Bedingungen.
  5. Ein Datum und der Hinweis, dass die Liste aktualisiert wird.

Was Sie vermeiden sollten: Preise ohne Umsatzsteuer, versteckte Zusatzkosten, Lockangebote auf ärztliche Leistungen, Preisvergleiche mit anderen Praxen. Wie Sie Preise kommunizieren, ohne in einen Preiskampf zu geraten, beschreibt der Beitrag Preise in der Ästhetik kommunizieren.

Pakete und Serien korrekt ausweisen

Pakete sind in der Preisliste die häufigste Fehlerquelle, weil sie mehrere Angaben zugleich benötigen. Für ein kosmetisches Paket müssen der Gesamtpreis mit Umsatzsteuer, die Anzahl der Sitzungen, die Laufzeit und die Bedingungen für Umbuchung und Erstattung erkennbar sein. Ein rechnerischer Einzelpreis pro Sitzung hilft beim Vergleich, ersetzt aber nicht den Gesamtpreis.

Bei Paketen mit ärztlichen Leistungen kommt hinzu: Jede Sitzung wird nach GOÄ abgerechnet, die Kostenaufstellung muss vor Beginn erfolgen. Ein Paketpreis ist hier eher eine Vereinbarung über die voraussichtliche Gesamtsumme als ein Festpreis. Formulieren Sie das in der Liste entsprechend. Lassen Sie die Konstruktion anwaltlich prüfen.

Rabatte, Aktionen und Mitgliederpreise

Bei kosmetischen Leistungen sind Aktionen und Mitgliederpreise grundsätzlich zulässig, sofern sie transparent und nicht irreführend sind. Bei ärztlichen Leistungen ist es komplizierter: Pauschale Rabatte auf GOÄ-Leistungen sind gebührenrechtlich problematisch. Das Heilmittelwerbegesetz setzt Grenzen für Zuwendungen.

Vorteile sollten deshalb bei ärztlichen Leistungen als Mehrwert gestaltet werden – etwa Zusatzleistungen, Produkte oder bevorzugte Termine, nicht als Prozentsatz auf das Honorar. Ob und wie ein Treueprogramm mit Ihrer Preisliste vereinbar ist, sollte anwaltlich oder mit der Ärztekammer geklärt werden. Die Grundlagen dazu finden Sie im Beitrag Sind Treueprogramme in Arztpraxen erlaubt?.

Darstellung: Praxis, Website, App

Die Preisliste sollte dort sein, wo Patienten entscheiden. Das ist selten das Wartezimmer und immer häufiger das Smartphone. Drei Orte haben sich bewährt:

  • In der Praxis als gedruckte Liste am Empfang und im Beratungsraum.
  • Auf der Website als eigene, aktuelle Seite, die Suchmaschinen finden.
  • In der Praxis-App, wo Patienten kosmetische Leistungen, Pakete und Produkte direkt sehen und kaufen können.

Der dritte Ort hat einen Vorteil: Der Preis steht neben dem Kauf-Button. Nach dem Kauf wird der Termin direkt über den vorhandenen Kalender gebucht. Was beim Verkauf von Behandlungen in einer App zu beachten ist, zeigt der Beitrag Behandlungen online verkaufen. Für ärztliche Leistungen bleibt die App eine Orientierung – die Kostenaufstellung erfolgt weiterhin individuell.

Mach den Selbsttest: Ist Ihre Preisliste rechtssicher?

  • Sind bei kosmetischen Leistungen alle Gesamtpreise mit Umsatzsteuer angegeben?
  • Steht bei ärztlichen Leistungen der Hinweis auf die individuelle Kostenaufstellung?
  • Sind Pakete mit Gesamtpreis, Anzahl, Laufzeit und Bedingungen beschrieben?
  • Hat Ihr Steuerberater die Umsatzsteuer-Einordnung geprüft?
  • Ist die Liste dort sichtbar, wo Patienten vor der Entscheidung hinschauen?
  • Haben Sie bei ärztlichen Rabatten oder Aktionen anwaltlichen Rat eingeholt?

Was passiert, wenn Sie nichts ändern

Ohne klare Preisliste verlieren Sie Patienten, bevor sie überhaupt fragen. Sie rufen nicht an, weil sie nicht wissen, ob sie sich die Behandlung leisten können. Fehlen die Pflichtangaben bei kosmetischen Leistungen, riskieren Sie Abmahnungen. Fehlt die Kostenaufstellung bei ärztlichen Leistungen, verstoßen Sie gegen das Patientenrechtegesetz. Und wenn die Liste nur im Wartezimmer hängt, sieht sie niemand, der online entscheidet.

Fazit

Die Preisliste der Ästhetik-Praxis braucht zwei Logiken: verbindliche Gesamtpreise mit Umsatzsteuer für kosmetische Leistungen und eine transparente Orientierung mit individueller Kostenaufstellung für ärztliche Leistungen. Wer beides sauber trennt, den Steuerberater und den Anwalt einmal drüberschauen lässt und die Liste dort zeigt, wo Patienten entscheiden, gewinnt Vertrauen statt Preisdruck. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Leistungen und Preise in einer App mit Ihrem Praxis-Branding dargestellt und verkauft werden, vereinbaren Sie ein 15-minütiges Gespräch.

Häufige Fragen

Muss ich als Ästhetik-Praxis Preise veröffentlichen?
Für kosmetische Leistungen an Verbraucher ja: Gesamtpreis mit Umsatzsteuer. Für ärztliche Leistungen keine Festpreispflicht, aber Pflicht zur Kosteninformation vor Behandlung.
Darf ich für Botox einen Festpreis nennen?
Ärztliche Leistungen rechnen Sie nach GOÄ ab. Üblich sind Ab-Preise oder Spannen mit Hinweis auf individuelle Abrechnung. Lassen Sie das anwaltlich prüfen.
Wann fällt Umsatzsteuer auf ästhetische Behandlungen an?
Ohne medizinische Indikation meist ja, mit Indikation meist nein. Die Abgrenzung im Einzelfall klärt Ihr Steuerberater.
Wo muss die Preisliste stehen?
Für Kosmetik dort, wo Patienten vor der Entscheidung hinschauen: Praxis, Website, App. Für ärztliche Leistungen als Orientierung plus schriftliche Kostenaufstellung.
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