- Treueprogramme sind nicht verboten, aber Rabatte auf ärztliche Leistungen sind problematisch (GOÄ, MBO-Ä).
- Mehrwert statt Preisnachlass ist sicherer: Pflegeprodukte, bevorzugte Termine, kosmetische Zusatzleistungen.
- Lassen Sie Ihr Konzept immer von einem Fachanwalt und Ihrer Ärztekammer prüfen – dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
- Die kurze Antwort für Eilige
- Regelwerk 1: Die Berufsordnung (MBO-Ä § 27)
- Regelwerk 2: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG § 7 und § 11)
- Regelwerk 3: Die GOÄ (§ 2 Honorarvereinbarung)
- Ärztliche versus rein kosmetische Leistungen
- Praktische Gestaltung: Mehrwert statt Rabatt
- Was passiert, wenn Sie nichts ändern
- Was das für Software und App bedeutet
- Fazit
Treueprogramme sind für Arztpraxen nicht verboten. Aber es gibt einen engen Rahmen aus Berufsordnung, Heilmittelwerbegesetz und Gebührenordnung. Dieser Beitrag erklärt die drei Regelwerke, zeigt den Unterschied zwischen ärztlichen und kosmetischen Leistungen und gibt praktische Orientierung für rechtssichere Vorteile. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Lassen Sie Ihr Konzept immer von Ihrem Anwalt oder Ihrer Ärztekammer prüfen.
Die kurze Antwort für Eilige
Treueprogramme sind nicht verboten. Problematisch werden sie, wenn sie als Rabatt auf ärztliche Leistungen wirken, anpreisend beworben werden oder Patienten mit Zuwendungen zu medizinischen Behandlungen bewegen sollen. Unproblematischer sind Programme, die Mehrwert statt Preisnachlass bieten und sich auf rein kosmetische Leistungen, Produkte und Service beziehen. Zwischen diesen Polen liegt ein Graubereich, der im Einzelfall geprüft werden muss.
Regelwerk 1: Die Berufsordnung (MBO-Ä § 27)
Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) wird von den Landesärztekammern in ihre Berufsordnungen übernommen. § 27 regelt die erlaubte Information und die berufswidrige Werbung. Sachliche Information ist erlaubt, anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist untersagt.
Für ein Treueprogramm bedeutet das: Die Kommunikation darf informieren, aber nicht marktschreierisch zum Behandeln anreizen. Formulierungen wie „jetzt Punkte sammeln und beim nächsten Botox sparen" bewegen sich in einem heiklen Bereich. Eine nüchterne Information über einen Mitglieder-Service ist etwas anderes. Die genaue Grenze zieht Ihre Landesärztekammer, deshalb lohnt eine Anfrage dort.
Regelwerk 2: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG § 7 und § 11)
Das HWG gilt für Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Verfahren, Behandlungen und Gegenstände mit Bezug zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten. In bestimmten Fällen auch für plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Zwei Paragraphen sind für Treueprogramme zentral.
§ 7 HWG verbietet grundsätzlich Zuwendungen und Werbegaben im Zusammenhang mit Heilmittelwerbung. Es gibt Ausnahmen, unter anderem für geringwertige Kleinigkeiten und für handelsübliche Rabatte und Zugaben. Wie weit diese Ausnahmen bei ärztlichen Leistungen tragen, ist umstritten, denn die GOÄ setzt dem Preisnachlass eigene Grenzen. Vorsicht ist deshalb überall geboten, wo eine Zuwendung an eine ärztliche Behandlung geknüpft wird.
§ 11 HWG enthält Verbote für die Werbung gegenüber Laien, also gegenüber Patienten. Dazu gehören etwa bestimmte Formen von Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen, Werbung mit Angstgefühlen und Werbung, die zu einem Behandlungsentschluss verleiten soll, ohne sachlich zu informieren. Ein Treueprogramm, das über Push-Nachrichten Angebote verteilt, muss diese Grenzen bei jeder einzelnen Nachricht einhalten. Den Gesetzestext finden Sie unter gesetze-im-internet.de.
Regelwerk 3: Die GOÄ (§ 2 Honorarvereinbarung)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt, wie ärztliche Leistungen gegenüber Privat- und Selbstzahler-Patienten abzurechnen sind. Das Honorar bemisst sich nach den Gebührenpositionen und dem Steigerungsfaktor. Ein pauschaler Rabatt von beispielsweise 20 Prozent auf eine ärztliche Leistung passt nicht in diese Systematik.
Abweichungen sind nur über eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich. Diese muss vor der Leistung schriftlich getroffen werden und bestimmte Formvorgaben erfüllen. Ein Treueprogramm, das automatisch Prozentnachlässe auf ärztliche Leistungen gewährt, ist mit dieser Systematik schwer vereinbar. Genau deshalb raten wir, Punkte und Belohnungen bei ärztlichen Leistungen nicht als Preisnachlass auf die Kernleistung zu gestalten.
Ärztliche versus rein kosmetische Leistungen
Die wichtigste Unterscheidung für die Praxis ist die zwischen ärztlichen und rein kosmetischen Leistungen. Sie entscheidet darüber, wie frei Sie ein Treueprogramm gestalten können.
| Leistungsart | Beispiele | Regelrahmen | Gestaltungsspielraum |
|---|---|---|---|
| Ärztliche Leistung | Botulinumtoxin, Filler, Laser durch den Arzt, OP | MBO-Ä, HWG, GOÄ | Eng: keine pauschalen Rabatte, Vorteile als Mehrwert |
| Rein kosmetische Leistung | Kosmetische Gesichtsbehandlung, Peeling durch Kosmetikerin | Allgemeines Wettbewerbsrecht, teils HWG | Größer: Punkte und Rabatte gestaltbar |
| Produkte | Pflegeprodukte, Sonnenschutz, Supplements | Allgemeines Wettbewerbsrecht | Groß: handelsübliche Rabatte möglich |
| Service | Bevorzugte Terminvergabe, Mitglieder-Abend, Beratung | Berufsordnung bei Kommunikation | Groß, sofern sachlich kommuniziert |
Die Einordnung im Einzelfall ist nicht immer eindeutig. Ein Peeling kann je nach Tiefe und Durchführung ärztliche Leistung sein. Wer im eigenen Haus ärztliche und kosmetische Leistungen anbietet, sollte das Treueprogramm entlang dieser Trennlinie aufbauen und die Zuordnung dokumentieren.
Praktische Gestaltung: Mehrwert statt Rabatt
Aus den drei Regelwerken lässt sich eine praktische Leitlinie ableiten, die den Graubereich weitgehend vermeidet:
- Punkte sammeln ist unproblematischer als Punkte einlösen. Kritisch ist, wogegen eingelöst wird.
- Belohnungen als Mehrwert gestalten: Pflegeprodukt, kosmetische Zusatzbehandlung, bevorzugte Terminvergabe, Mitglieder-Service, ausführlichere Beratung.
- Keine automatischen Prozentnachlässe auf ärztliche Kernleistungen. Wenn überhaupt, dann über eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ und nach anwaltlicher Prüfung.
- Kommunikation sachlich halten: informieren, nicht anpreisen. Keine Dringlichkeit, keine Angst, keine Heilsversprechen.
- Push-Nachrichten und Angebote nur mit Einwilligung und nur mit Inhalten, die § 11 HWG standhalten.
- Empfehlungsprämien ebenfalls als Mehrwert und nicht als Geldzahlung gestalten; auch hier gilt die Prüfpflicht.
- Das gesamte Konzept schriftlich festhalten und von Anwalt und Ärztekammer prüfen lassen, bevor es startet.
So sieht das in der Praxis aus
Eine Praxis führt ein Mitgliederprogramm ein. Patienten sammeln bei jedem Besuch Punkte. Ab einer Punktzahl erhalten sie ein Pflegeprodukt aus dem Praxissortiment. Ab einer höheren Stufe bekommen sie eine kosmetische Zusatzbehandlung durch die Kosmetikerin. Mitglieder erhalten bevorzugte Terminvergabe. Die ärztliche Leistung wird zum vollen GOÄ-Honorar abgerechnet. Wie Sie Belohnungen konkret auswählen, zeigt der Beitrag Belohnungen für Patienten.
Was passiert, wenn Sie nichts ändern
Ohne systematische Patientenbindung wandern Patienten still ab. Sie kommen nicht wieder, weil sie vergessen werden oder weil die Konkurrenz aktiver kommuniziert. Jeder Monat ohne Recall (Erinnerung an Folgetermine) bedeutet verlorene Behandlungen. Ein rechtssicheres Treueprogramm hält Patienten, ohne gegen Berufsordnung oder GOÄ zu verstoßen. Das Gespräch mit Ihrem Anwalt dauert 15 Minuten. Die App steht schon fertig eingerichtet bereit.
Was das für Software und App bedeutet
Eine Patienten-App gibt Ihnen die technischen Werkzeuge: Punkte, Belohnungen, Angebote und Mitgliedschaften. Was Sie damit tun, entscheiden Sie. Achten Sie darauf, dass die Software Ihnen erlaubt, Belohnungen frei zu definieren und Angebote auf bestimmte Leistungen zu begrenzen. So können Sie die Trennung zwischen ärztlichen und kosmetischen Leistungen abbilden. Push-Nachrichten müssen an eine aktive Einwilligung gekoppelt sein. Den weiteren Rahmen für Werbung erklärt der Beitrag Heilmittelwerbegesetz: Was Praxen bewerben dürfen, und die Grundlagen der Bindung finden Sie unter Patientenbindung in der ästhetischen Medizin.
Fazit
Treueprogramme in Arztpraxen sind erlaubt, aber nicht beliebig. Berufsordnung, Heilmittelwerbegesetz und GOÄ ziehen einen Rahmen, der pauschale Rabatte auf ärztliche Leistungen und anpreisende Kommunikation ausschließt. Wer Vorteile als Mehrwert gestaltet, zwischen ärztlichen und kosmetischen Leistungen trennt und sachlich kommuniziert, bewegt sich auf deutlich sichererem Boden. Die abschließende Beurteilung gehört in die Hände Ihres Anwalts und Ihrer Ärztekammer.
lumelle lässt Sie Belohnungen, Angebote und Mitgliedschaften so definieren, dass sich diese Leitlinie abbilden lässt: mit Mehrwert-Belohnungen, Leistungsbeschränkungen und Push-Nachrichten nur mit Einwilligung. In einem 15-minütigen Gespräch sehen Sie, wie ein solches Programm in Ihrer eigenen App aussieht.