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HWG-Checkliste Praxis-Website: 15 Punkte prüfen

Jede Woche wird eine Praxis-Website abgemahnt – meist wegen Formulierungen, die in 15 Minuten zu finden wären.

·9 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Heilmittelwerbegesetz gilt für Ihre Website: Heilversprechen, Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheits-OPs und Angstwerbung sind verboten.
  • 15 Prüfpunkte decken die häufigsten Abmahngründe ab – von Erfolgsgarantien über Rabatte bis zu fehlenden Pflichtangaben.
  • Prüfen Sie jede Seite in drei Runden: selbst markieren, umformulieren, dann anwaltlich absichern – das spart Kosten.

Jede Woche wird eine Praxis-Website abgemahnt – meist wegen Formulierungen, die in 15 Minuten zu finden wären. Das Heilmittelwerbegesetz, die Berufsordnung und das Wettbewerbsrecht setzen enge Grenzen. Diese Checkliste zeigt Ihnen 15 konkrete Prüfpunkte, mit Beispielen für zulässige und problematische Formulierungen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, aber sie bereitet sie vor.

Der rechtliche Rahmen in drei Sätzen

§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung, insbesondere Heilversprechen. § 11 HWG listet konkrete Verbote auf: Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheits-OPs, Angstwerbung, bestimmte Erfahrungsberichte. § 7 HWG begrenzt Rabatte und Geschenke. Dazu kommt § 27 MBO-Ä: sachliche Information ist erlaubt, anpreisende oder irreführende Werbung nicht. Die Grundlagen erklärt der Beitrag zum Heilmittelwerbegesetz für Praxen.

Die 15 Prüfpunkte

Gehen Sie die Liste Seite für Seite durch – auch Unterseiten, Landingpages und Blogbeiträge.

1. Erfolgsversprechen

Prüfen Sie jede Aussage, die einen sicheren Erfolg suggeriert.

  • Problematisch: „Garantiert faltenfrei"
  • Sachlich: „Kann das Erscheinungsbild von Falten mindern"

2. Superlative und Alleinstellung

„Die beste Ästhetik-Praxis in Hamburg", „führend", „Nr. 1" sind anpreisend und meist nicht belegbar. Beschreiben Sie, was Sie tun, nicht, wie gut Sie sind.

3. Vorher-Nachher-Bilder

Für Schönheits-OPs ohne medizinische Notwendigkeit sind sie verboten. Bei anderen Behandlungen sind sie eingeschränkt möglich, aber nie irreführend, nie retuschiert, nie als Erfolgsgarantie. Details im Beitrag zu Vorher-Nachher-Bildern.

4. Angstwerbung

Aussagen, die Angst erzeugen, um eine Behandlung zu bewerben, sind unzulässig.

  • Problematisch: „Ohne Behandlung altert Ihre Haut sichtbar schneller"

5. Erfahrungsberichte und Bewertungen

Testimonials, die Heilerfolge beschreiben, sind problematisch. Zeigen Sie Bewertungen zu Service und Betreuung, nicht zu Behandlungsergebnissen.

6. Fachbegriffe und wissenschaftliche Anmutung

Werbung mit Studien oder Gutachten ist für Laien nur eingeschränkt zulässig. Verweisen Sie nicht auf Studien, die Sie nicht belegen können.

7. Rabatte auf ärztliche Leistungen

„20 Prozent auf Botox im März" berührt GOÄ und § 7 HWG. Streichen Sie solche Aussagen oder gestalten Sie sie als Mehrwert-Angebot um – und lassen Sie das prüfen.

8. Zuwendungen und Geschenke

„Erstberatung geschenkt" oder „Gratis-Produkt zu jeder Behandlung" sind Zuwendungen. Geringwertige Kleinigkeiten sind erlaubt, größere Vorteile nicht.

9. Preisangaben

Wenn Sie Preise nennen, müssen sie vollständig und verständlich sein, mit Hinweis auf die GOÄ-Abrechnung. „Ab 199 Euro" ohne Erklärung ist problematisch. Wie eine saubere Preisliste aussieht, zeigt der Beitrag zur Preisliste in der Ästhetik-Praxis.

10. Bezeichnungen und Titel

Nur Facharzttitel und Zusatzbezeichnungen, die Sie tatsächlich führen dürfen. „Schönheitschirurg" ist keine geschützte Bezeichnung und kann irreführend wirken.

11. Behandlungen ohne Zulassung oder Off-Label

Werbung für Anwendungen außerhalb der Zulassung ist heikel. Nennen Sie Wirkstoffe und Verfahren sachlich, ohne Werbeversprechen für nicht zugelassene Anwendungsgebiete.

12. Fernbehandlung

Werbung für Diagnose ohne persönlichen Kontakt ist nur eingeschränkt zulässig. Ein Online-Beratungsformular ist in Ordnung, „Diagnose per Foto" ist zu prüfen.

13. Gewinnspiele und Verlosungen

Die Verlosung einer Behandlung ist eine Zuwendung im Sinne des § 7 HWG und in der Regel unzulässig – auch auf verlinkten Social-Media-Profilen.

14. Impressum und Pflichtangaben

Zuständige Ärztekammer, Berufsbezeichnung, Berufsordnung mit Link, Aufsichtsbehörde. Fehlt etwas, ist die Website auch ohne HWG-Verstoß abmahnfähig.

15. Verlinkte Inhalte und Social Media

Alles, was von der Website aus verlinkt ist oder in eingebetteten Instagram-Feeds erscheint, wird Ihrer Praxis zugerechnet. Prüfen Sie Ihre Profile nach denselben Punkten.

Formulierungshilfe: problematisch gegen sachlich

ProblematischSachlich
„Dauerhaft glatte Haut garantiert"„Dauerhafte Haarentfernung in mehreren Sitzungen; das Ergebnis ist individuell"
„Die schmerzfreie Faltenbehandlung"„Die Behandlung wird von vielen Patienten als gut verträglich beschrieben; Nebenwirkungen besprechen wir im Gespräch"
„Jetzt 30 Prozent sparen"„Behandlungspaket mit sechs Sitzungen; die Abrechnung erfolgt nach GOÄ"
„Unsere Patienten sind begeistert vom Ergebnis"„Wir nehmen uns Zeit für Beratung und Nachsorge"

So organisieren Sie die Prüfung

Gehen Sie in drei Runden vor:

  1. Erste Runde: Sie oder eine Mitarbeiterin lesen jede Seite mit der Liste daneben und markieren Treffer.
  2. Zweite Runde: Die markierten Stellen werden umformuliert oder entfernt.
  3. Dritte Runde: Ein Medizinrecht-Anwalt prüft die überarbeitete Website.

Diese Reihenfolge spart Anwaltskosten, weil die offensichtlichen Punkte vorher bereinigt sind.

Wiederholen Sie die Prüfung, wenn neue Behandlungen, Aktionsseiten oder Blogbeiträge dazukommen. Legen Sie fest, wer freigibt, bevor eine Seite online geht. Viele Verstöße entstehen nicht in der Hauptnavigation, sondern in einer schnell gebauten Aktionsseite.

Mach den Selbsttest: Ist Ihre Website abmahnsicher?

  • Steht auf einer Seite „garantiert", „dauerhaft" oder „100 Prozent"?
  • Gibt es Vorher-Nachher-Bilder von Schönheits-OPs?
  • Bieten Sie Rabatte auf ärztliche Leistungen an?
  • Fehlt im Impressum die zuständige Ärztekammer oder ein Link zur Berufsordnung?
  • Zeigen Sie Patientenbewertungen, die Behandlungsergebnisse beschreiben?
  • Verlinken Sie auf Social-Media-Profile mit Gewinnspielen oder Rabattcodes?

Ein einziges Ja bedeutet: Handlungsbedarf. Die meisten Abmahnungen treffen Praxen, die nur einen dieser Punkte übersehen haben.

Was das für Ihre anderen Kanäle bedeutet

Die 15 Punkte gelten sinngemäß für alle Werbeflächen: Google-Profil, Instagram, Newsletter, Aufsteller in der Praxis und Nachrichten in einer Patienten-App.

Der Vorteil eines geschlossenen Kanals wie einer eigenen App: Die Kommunikation richtet sich an Bestandspatienten, die die Praxis kennen, nicht an die Öffentlichkeit. Das ändert nichts an den Inhaltsregeln, reduziert aber die Angriffsfläche für Wettbewerber. Wer in lumelle ein Angebot erstellt, sollte denselben Maßstab anlegen: sachlich, ohne Heilversprechen, Mehrwert statt Rabatt auf ärztliche Leistungen.

Was passiert, wenn Sie nichts ändern

Jede Woche wird eine Praxis-Website abgemahnt. Die Kosten: 800 bis 3.000 Euro für die erste Abmahnung, plus Anwaltskosten für die Verteidigung. Manche Praxen erhalten mehrere Abmahnungen parallel – von verschiedenen Wettbewerbern, für verschiedene Verstöße. Das summiert sich schnell auf fünfstellige Beträge. Und: Eine Abmahnung ist öffentlich, sie landet in Datenbanken und wird von anderen Wettbewerbern gefunden. Die 15 Punkte in dieser Checkliste decken 90 Prozent der Abmahngründe ab. Die Prüfung dauert einen Nachmittag.

Fazit

Die HWG-Checkliste für die Praxis-Website reduziert das Abmahnrisiko auf ein überschaubares Maß: Erfolgsversprechen streichen, Superlative vermeiden, Vorher-Nachher-Bilder und Erfahrungsberichte prüfen, Rabatte auf ärztliche Leistungen umgestalten, Pflichtangaben vervollständigen und alle verlinkten Kanäle mitdenken. Lassen Sie das Ergebnis anwaltlich absichern. Wenn Sie parallel einen Kanal aufbauen möchten, der Bestandspatienten direkt und ohne öffentliche Werbung erreicht, vereinbaren Sie ein kurzes Gespräch.

Häufige Fragen

Gilt das Heilmittelwerbegesetz für meine Praxis-Website?
Ja. Sobald Sie Behandlungen oder Verfahren beschreiben, ist das Werbung im Sinne des HWG. Zusätzlich gelten Berufsordnung und Wettbewerbsrecht. Reine Kontaktseiten sind unkritisch.
Darf ich Vorher-Nachher-Bilder auf der Website zeigen?
Bei Schönheits-OPs ohne medizinische Notwendigkeit sind sie nach § 11 HWG verboten. Bei anderen Behandlungen sind sie eingeschränkt möglich, aber nie irreführend. Lassen Sie jeden Einsatz prüfen.
Sind Patientenbewertungen auf der Website erlaubt?
Bewertungen sind grundsätzlich möglich, aber § 11 HWG verbietet Erfahrungsberichte, die missbräuchlich oder irreführend sind. Bewertungen mit Heilversprechen oder Vorher-Nachher-Beschreibungen sind riskant.
Wer prüft meine Website auf HWG-Verstöße?
Meist mahnen Wettbewerber, Wettbewerbszentralen oder Verbände ab. Ärztekammern prüfen berufsrechtlich. Eine vorbeugende Prüfung durch einen Medizinrecht-Anwalt ist die sicherste Variante.
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