- Erstlaufzeit max. 2 Jahre, danach nur unbefristet mit monatlicher Kündigungsfrist (§ 309 Nr. 9 BGB).
- Bei Online-Abschluss: Widerrufsbelehrung und Kündigungsbutton sind Pflicht, sonst kann jederzeit gekündigt werden.
- Mitgliedervorteile als Mehrwert gestalten, nicht als Rabatt auf GOÄ-Leistungen – Anwalt und Kammer prüfen lassen.
- Was eine Mitgliedschaft rechtlich ist
- Laufzeit und Kündigung nach § 309 Nr. 9 BGB
- Online-Abschluss: Widerruf und Kündigungsbutton
- Mach den Selbsttest: Ist Ihre Mitgliedschaft rechtssicher?
- Die Klauseln im Überblick
- Leistungsbeschreibung: Transparenz schlägt Kleingedrucktes
- GOÄ, HWG und Steuern
- Was passiert, wenn Sie nichts ändern
- Fazit
Eine Mitgliedschaft bringt planbare Umsätze und bindet Patienten über Monate. Aber sie ist ein Dauerschuldverhältnis mit Verbrauchern – und damit ein Vertrag, den das Gesetz genau reguliert. Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen. Nach einer Verlängerung muss der Patient monatlich kündigen können. Bei Online-Abschluss brauchen Sie Widerrufsbelehrung und Kündigungsbutton.
Dieser Beitrag erklärt, was in die AGB gehört und wo Anwalt und Ärztekammer mitreden müssen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Was eine Mitgliedschaft rechtlich ist
Eine Praxis-Mitgliedschaft ist meist ein Rahmenvertrag. Der Patient zahlt monatlich einen festen Betrag. Dafür erhält er definierte Leistungen: etwa eine Behandlung pro Quartal, Pflegeprodukte, Vorrang bei Terminen und Mitgliederpreise für weitere Leistungen.
Rechtlich ist das ein Dauerschuldverhältnis über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen. Damit greifen die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Insbesondere die Klauselverbote des § 309 BGB. Bei Online-Abschluss gelten zusätzlich die Regeln des Fernabsatzrechts.
Die konkrete ärztliche Behandlung bleibt ein eigener Behandlungsvertrag nach § 630a BGB – mit Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation. Die Mitgliedschaft regelt nur den wirtschaftlichen Rahmen. Diese Trennung sollte in den AGB ausdrücklich stehen. Die wirtschaftliche Seite behandelt Mitgliedschaften in der Ästhetik-Klinik.
Laufzeit und Kündigung nach § 309 Nr. 9 BGB
§ 309 Nr. 9 BGB ist die zentrale Vorschrift. Für Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen sind in AGB unwirksam:
- eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren,
- eine stillschweigende Verlängerung, es sei denn, der Vertrag verlängert sich nur auf unbestimmte Zeit und der Patient kann mit höchstens einem Monat Frist kündigen,
- eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit.
In der Praxis bedeutet das: Eine Mitgliedschaft mit zwölf Monaten Erstlaufzeit, Kündigungsfrist ein Monat zum Ende der Laufzeit, danach unbefristet mit monatlicher Kündbarkeit – das ist ein sauberes Grundmodell. Eine automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate ist unwirksam.
Eine monatlich kündbare Mitgliedschaft ohne Mindestlaufzeit ist rechtlich am einfachsten. Viele Patienten bevorzugen sie. Der Preis dafür: weniger Planbarkeit für Sie.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB können Sie nicht ausschließen. Regeln Sie stattdessen offen, was bei Umzug, Schwangerschaft oder medizinischen Gründen passiert. Pausierung oder vorzeitige Beendigung mit klaren Bedingungen wirkt fair und vermeidet Streit.
Online-Abschluss: Widerruf und Kündigungsbutton
Wird die Mitgliedschaft über Website oder App abgeschlossen, gelten die Fernabsatzregeln. Der Patient hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie müssen ordnungsgemäß darüber belehren, inklusive Muster-Widerrufsformular. Ohne korrekte Belehrung verlängert sich die Frist erheblich.
Ob die Ausnahme für Behandlungsverträge nach § 312 Abs. 2 Nr. 7 BGB auf die Mitgliedschaft anwendbar ist, hängt von der Ausgestaltung ab. Das sollten Sie anwaltlich klären lassen. Sicherer ist, das Widerrufsrecht einzuräumen.
Beginnen Leistungen innerhalb der Widerrufsfrist, brauchen Sie die ausdrückliche Zustimmung des Patienten. Außerdem müssen Sie ihn darauf hinweisen, dass er bei Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen schuldet.
Zusätzlich verlangt § 312k BGB für online geschlossene Dauerschuldverhältnisse eine Kündigungsschaltfläche. Sie muss ständig verfügbar, gut lesbar und unmittelbar erreichbar sein. Fehlt der Button, kann der Patient jederzeit ohne Frist kündigen. Zur technischen Abwicklung von Zahlungen siehe Online-Zahlungen in der Praxis.
Mach den Selbsttest: Ist Ihre Mitgliedschaft rechtssicher?
- Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre?
- Nach Verlängerung monatlich kündbar mit max. einem Monat Frist?
- Kündigungsbutton in App oder Website vorhanden?
- Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular eingebunden?
- Leistungsumfang konkret beschrieben (was enthalten ist, was nicht)?
- Mitgliedervorteile als Mehrwert gestaltet, nicht als GOÄ-Rabatt?
Wenn Sie eine Frage mit Nein beantworten, sollten Sie Ihre AGB überarbeiten lassen.
Die Klauseln im Überblick
| Klausel | Gesetzliche Vorgabe | Empfehlung |
|---|---|---|
| Erstlaufzeit | Max. 2 Jahre (§ 309 Nr. 9 BGB) | 6 oder 12 Monate |
| Verlängerung | Nur unbefristet mit monatlicher Kündbarkeit | Unbefristet, Kündigungsfrist 1 Monat |
| Kündigungsfrist Erstlaufzeit | Max. 1 Monat vor Ablauf | 1 Monat, Textform genügt |
| Kündigungsbutton | Pflicht bei Online-Abschluss (§ 312k BGB) | In App und Website prominent |
| Widerruf | 14 Tage bei Fernabsatz | Belehrung und Formular einbinden |
| Leistungsumfang | Transparenzgebot (§ 307 BGB) | Konkret aufzählen, was enthalten ist und was nicht |
| Nicht genutzte Leistungen | Keine unangemessene Benachteiligung | Übertrag oder Kulanzregel, kein automatischer Verfall ohne Frist |
| Preisanpassung | Enge Grenzen für Preisänderungsklauseln | Nur mit Ankündigung und Sonderkündigungsrecht |
| Pausierung | Nicht vorgeschrieben | Für Schwangerschaft, Krankheit, längere Abwesenheit regeln |
| Übertragbarkeit | Frei regelbar | Klar ausschließen oder zulassen |
Leistungsbeschreibung: Transparenz schlägt Kleingedrucktes
Die meisten Streitigkeiten entstehen nicht bei der Kündigung, sondern beim Leistungsumfang. Beschreiben Sie konkret: welche Behandlung, wie oft, in welchem Zeitraum, mit welchem Wert. Welche Produkte. Welche Zusatzvorteile. Was ausdrücklich nicht enthalten ist.
Ob nicht genutzte Leistungen in den nächsten Monat übertragen werden oder verfallen, muss ausdrücklich geregelt sein. Ein Verfall ohne angemessene Frist hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB voraussichtlich nicht stand. Wie das bei Punkten geregelt wird, lesen Sie unter Punkteverfall im Treueprogramm.
Ein Rechenbeispiel für ein transparentes Modell: 99 Euro pro Monat, enthalten ist eine Behandlung pro Quartal im Wert von bis zu 250 Euro, ein Pflegeprodukt pro Quartal, Vorrang bei der Terminvergabe. Der Patient zahlt im Jahr 1.188 Euro und erhält Leistungen im Wert von rund 1.200 Euro plus Vorrang. Der Vorteil ist nachvollziehbar, ohne dass ärztliche Leistungen rabattiert werden.
GOÄ, HWG und Steuern
Ärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Pauschale Mitgliederrabatte auf diese Leistungen sind problematisch. Abweichungen von der GOÄ sind nur über eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, nicht über AGB. § 7 HWG begrenzt zudem Zuwendungen im Zusammenhang mit Heilmittelwerbung.
Sicherer ist ein Modell, in dem der Mitgliedervorteil als Mehrwert entsteht: enthaltene Zusatzleistungen, Produkte, Service und Vorrang. Rein kosmetische, nicht-ärztliche Leistungen unterliegen weniger strengen Regeln.
Ob und wie Ihr Modell zulässig ist, klärt Sind Treueprogramme in Arztpraxen erlaubt? in den Grundzügen. Die konkrete Ausgestaltung gehört zu Anwalt und Ärztekammer.
Steuerlich gilt: Ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sind nicht umsatzsteuerbefreit. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie Mitgliedsbeiträge, enthaltene Produkte und Behandlungen zu behandeln sind und wie Sie mit Vorauszahlungen bilanzieren.
Was passiert, wenn Sie nichts ändern
Ohne rechtssichere AGB kann jeder Patient Ihre Mitgliedschaft jederzeit kündigen – auch wenn Sie von zwölf Monaten Laufzeit ausgegangen sind. Fehlt der Kündigungsbutton bei Online-Abschluss, gilt das Gleiche. Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Und wenn die Leistungsbeschreibung unklar ist, zahlen Sie im Streitfall drauf – weil der Patient mehr erwartet hat, als Sie liefern wollten.
Jeder Monat ohne saubere AGB ist ein Risiko. Die gute Nachricht: Einmal richtig aufsetzen, und das Thema ist erledigt.
Fazit
Eine Mitgliedschaft in der Praxis ist rechtlich gut machbar. Die AGB müssen die Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB einhalten. Bei Online-Abschluss brauchen Sie Widerruf und Kündigungsbutton. Der Leistungsumfang muss transparent beschrieben sein. Mitgliedervorteile sollten als Mehrwert gestaltet werden, nicht als GOÄ-Rabatt.
Lassen Sie die AGB von Ihrem Anwalt aufsetzen. Lassen Sie das Modell von Ihrer Ärztekammer bestätigen, bevor der erste Patient unterschreibt.
Die Abwicklung – Abschluss in der App, monatliche Zahlung über Stripe direkt auf Ihr Konto, Kündigungsbutton und Übersicht der enthaltenen Leistungen – übernimmt lumelle unter Ihrem Namen. In einem 15-minütigen Gespräch sehen Sie Ihre App mit Ihrem Mitgliedschaftsmodell fertig eingerichtet.