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IGeL beim Frauenarzt: Wie Sie Selbstzahler-Leistungen korrekt anbieten

Jede IGeL ohne korrekte Vereinbarung ist nicht abrechenbar – und jede unter Druck angebotene kostet Vertrauen.

·7 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
  • IGeL müssen vor Beginn schriftlich vereinbart werden – mit Kostenangabe, ohne Zeitdruck, nach GOÄ abgerechnet.
  • Sachliche Information ist erlaubt, anpreisende Werbung oder Rabattaktionen auf ärztliche Leistungen nicht.
  • Langfristige Bindung entsteht durch Erinnerung an den vereinbarten Rhythmus – nicht durch Verkaufsdruck.

IGeL beim Frauenarzt sind ein sensibles Thema. Patientinnen sind informiert, lesen vor dem Termin nach und vergleichen. Praxen, die Selbstzahler-Leistungen erfolgreich anbieten, tun das mit klarer Aufklärung, ohne Druck und mit einem Rhythmus, den die Patientin selbst wählt. Dieser Beitrag zeigt, wie das rechtssicher gelingt und wie daraus langfristige Bindung entsteht.

Was IGeL sind – und was nicht

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs. Die Patientin bezahlt sie selbst, nach GOÄ abgerechnet. Voraussetzung: Sie wünscht die Leistung ausdrücklich.

In der Gynäkologie sind das je nach Praxis etwa zusätzliche Ultraschalluntersuchungen, bestimmte Laborleistungen oder Beratungen außerhalb des Kassenumfangs.

Wichtig: Der Leistungskatalog ändert sich. Prüfen Sie Ihre IGeL-Liste regelmäßig, damit Sie keine Leistung als Selbstzahler-Leistung anbieten, die inzwischen Kassenleistung ist.

Die rechtlichen Pflichtschritte – vor der Behandlung

Für IGeL gelten klare Vorgaben. Alle müssen erfüllt sein, bevor Sie beginnen:

  1. Medizinische Aufklärung: Nutzen, Grenzen, mögliche Folgen verständlich erklären – inklusive der Info, dass die Leistung nicht zum Kassenumfang gehört.
  2. Wirtschaftliche Aufklärung: Voraussichtliche Kosten in Textform mitteilen, bevor die Behandlung beginnt (§ 630c Abs. 3 BGB).
  3. Schriftliche Vereinbarung: Bei gesetzlich Versicherten muss die Patientin vor Beginn schriftlich bestätigen, dass sie die Behandlung auf eigene Kosten wünscht.
  4. Abrechnung nach GOÄ: Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung. Abweichungen nur per Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.
  5. Bedenkzeit: Die Entscheidung sollte nicht in der Untersuchungssituation unter Zeitdruck fallen. Ärztekammern empfehlen ausdrücklich, Patientinnen Zeit zu geben.

Diese Schritte sind keine Formalie. Sie schützen die Patientin und die Praxis. Eine IGeL ohne Vereinbarung ist nicht abrechenbar. Lassen Sie Ihre Vorlagen von Anwalt oder Ärztekammer prüfen.

Werbung und Information – wo die Grenze liegt

Das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung erlauben sachliche Information und verbieten anpreisende Werbung. Für IGeL bedeutet das:

ZulässigNicht zulässig
Übersicht der angebotenen Leistungen mit BeschreibungErfolgsversprechen ohne Beleg
Sachliche Erklärung, für wen die Leistung infrage kommtAngst erzeugende Formulierungen
Preisinformation als GOÄ-Rahmen oder KostenschätzungRabattaktionen oder zeitlich befristete Preise auf ärztliche Leistungen
Erinnerung an vereinbarten Rhythmus nach EinwilligungUnaufgeforderte Ansprache ohne Zustimmung

Einfache Regel: Alles, was informiert, ist in Ordnung. Alles, was zum Kauf drängt, nicht. Mehr Details im Beitrag zum Heilmittelwerbegesetz für Praxen.

Häufige Fehler, die Vertrauen kosten

Patientinnen berichten in Bewertungen selten über die IGeL selbst, sondern über die Art, wie sie angeboten wurde. Vier Muster tauchen immer wieder auf:

  • Das Angebot kommt während der Untersuchung, wenn die Patientin keine Möglichkeit hat, in Ruhe nachzudenken.
  • Der Nutzen wird als Selbstverständlichkeit dargestellt, Grenzen und Unsicherheiten werden nicht erwähnt.
  • Die Vereinbarung wird als Formular an der Rezeption vorgelegt, ohne dass die Ärztin die Leistung erklärt hat.
  • Der Preis wird erst auf der Rechnung sichtbar.

Jeder dieser Fehler ist vermeidbar. Und jeder kostet nicht nur die eine Leistung, sondern die Beziehung zur Patientin.

Mach den Selbsttest: Wie transparent ist Ihr IGeL-Angebot?

  • Erhalten Patientinnen die Kostenangabe schriftlich, bevor sie zustimmen?
  • Haben sie mindestens einen Tag Bedenkzeit, bevor die Leistung erbracht wird?
  • Erklärt die Ärztin selbst Nutzen und Grenzen – nicht nur die Rezeption?
  • Steht auf der Website oder in der App, welche IGeL Sie anbieten und wofür sie gedacht sind?
  • Wird die Vereinbarung unterschrieben, bevor die Behandlung beginnt?

Wenn Sie bei einem Punkt zögern, lohnt sich ein Blick auf Ihren Ablauf.

Fair informieren – der Ablauf im Praxisalltag

Praxen mit guter IGeL-Kultur trennen Information und Entscheidung. Die Information erfolgt außerhalb der Untersuchung – als schriftliche Übersicht, auf der Website oder in der Praxis-App. Die Entscheidung trifft die Patientin zu Hause oder bei einem Folgetermin.

Ein bewährter Ablauf: Beim Vorsorgetermin erwähnt die Ärztin, welche Zusatzleistung infrage kommen könnte, und verweist auf die schriftliche Information. Die Patientin kann sich in Ruhe informieren und meldet sich, wenn sie die Leistung wünscht. Die Vereinbarung wird vor dem Termin unterschrieben.

So entsteht keine Drucksituation, und die Patientin erlebt die Praxis als transparent.

Vom einmaligen IGeL zum verlässlichen Rhythmus

Viele IGeL sind Vorsorgeleistungen, die in Abständen wiederholt werden. Der Wert für die Praxis entsteht nicht durch die erste Leistung, sondern durch die Regelmäßigkeit über Jahre.

Ein Rechenbeispiel: Eine Praxis hat 400 Patientinnen, die eine Zusatzleistung für 60 Euro einmal wahrgenommen haben. Kommt die Hälfte davon im vereinbarten Jahresrhythmus wieder, sind das 12.000 Euro planbarer Umsatz pro Jahr – ohne Werbung, allein durch Erinnerung.

Die Erinnerung ist dabei eine Serviceleistung: „Ihr vereinbarter Vorsorge-Rhythmus ist wieder fällig, hier können Sie einen Termin wählen." Keine Preisaktion, kein Countdown, keine Angst.

Wie ein solcher Recall generell aufgebaut wird, beschreibt der Beitrag zum Recall-System für Praxen.

Bindung ohne Rabatt – was stattdessen wirkt

Rabatte auf ärztliche Leistungen sind wegen der GOÄ problematisch und in der Gynäkologie ohnehin unpassend. Was Patientinnen tatsächlich bindet, ist Verlässlichkeit:

  • Termine, die pünktlich beginnen, und eine Rezeption, die erreichbar ist.
  • Eine App mit dem Logo der Praxis, in der Termine, Erinnerungen und Informationen an einem Ort liegen.
  • Push-Nachrichten nur mit aktiver Einwilligung, sachlich und selten.
  • Ein Punkteprogramm, das Vorsorgetermine honoriert und gegen Produkte oder nicht-ärztliche Zusatzleistungen einlösbar ist – nach Prüfung durch die Kammer.

Die Patientin entscheidet selbst, welche Daten sie teilt, und kann ihr Konto jederzeit löschen. Was bei der DSGVO in Patienten-Apps zu beachten ist, erklärt der Beitrag DSGVO und Patienten-App.

Was passiert, wenn Sie nichts ändern

Praxen, die IGeL ohne klare Vereinbarung anbieten oder während der Untersuchung unter Zeitdruck, verlieren nicht nur die Leistung – sie verlieren die Patientin. Negative Bewertungen erwähnen selten die IGeL selbst, sondern die Art, wie sie angeboten wurde. Und jede Patientin, die sich unter Druck gesetzt fühlt, erzählt es weiter.

Gleichzeitig entgeht Praxen ohne Erinnerungssystem planbarer Umsatz. Patientinnen, die einmal eine Vorsorge-IGeL wahrgenommen haben, kommen nicht von selbst wieder – sie vergessen den Termin oder wechseln die Praxis.

Fazit

IGeL beim Frauenarzt funktionieren, wenn Sie Information von Verkauf trennen: schriftliche Aufklärung, Vereinbarung vor dem Termin, Bedenkzeit und ein Rhythmus, den die Patientin selbst wählt. Die Bindung entsteht über Verlässlichkeit und Erinnerung, nicht über Druck.

Ihr nächster Schritt: Wenn Sie sehen möchten, wie Terminbuchung, sachliche Erinnerungen und ein Treueprogramm in einer App mit Ihrem Praxis-Branding zusammenspielen, vereinbaren Sie ein unverbindliches 15-Minuten-Gespräch. Die App steht fertig eingerichtet bereit – Sie entscheiden, ob sie zu Ihrer Praxis passt.

Häufige Fragen

Was sind IGeL beim Frauenarzt?
Ärztliche Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs, die die Patientin selbst bezahlt – etwa zusätzliche Ultraschalluntersuchungen oder bestimmte Beratungen. Sie werden nach GOÄ abgerechnet.
Muss ich IGeL schriftlich vereinbaren?
Ja. Die Patientin muss vor Beginn schriftlich bestätigen, dass sie die Leistung auf eigene Kosten wünscht. Zusätzlich sind Kostenaufklärung in Textform und medizinische Aufklärung Pflicht.
Darf ich für IGeL werben?
Sachliche Information ja, anpreisende Werbung nein. Verboten sind Angst erzeugende Aussagen, Erfolgsversprechen und Rabattaktionen auf ärztliche Leistungen.
Wie erinnere ich Patientinnen an IGeL-Vorsorge ohne Druck?
Mit einer sachlichen Nachricht an den vereinbarten Termin – nur nach Einwilligung, ohne Preisaktion, mit dem Hinweis, dass die Entscheidung bei der Patientin liegt.
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